§ 1 Name und Sitz

Die Bruderschaft führt den Namen „St. Sebastianus-Schützenbruderschaft e.V.“ und hat ihren Sitz in
Rott. Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung
des Schießsports. Die Bruderschaft ist im Vereinsregister eingetragen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Ausübung des Schießsports 
sowie die Errichtung und Unterhaltung von Schießsportanlagen in Rott; der Abhaltung von
Veranstaltungen schießsportlicher und gesellschaftlicher Art, der Betreuung der ihr angeschlossenen
Jugend sowie die Förderung der religiösen Lebensbetätigung.


§ 2 Zweck der Bruderschaft

Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Bruderschaft hat:

a) aktive Mitglieder über 18 Jahren
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder

2. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über
einen guten Leumund verfügen. Über die Aufnahme entscheidet der gesetzliche Vorstand. Bei
Ablehnung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

3. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung die Satzung der
Bruderschaft anzuerkennen und zu achten.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder und deren Angehörigen haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen
Bruderschaftsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch den gesetzlichen Vorstand von Fall zu Fall
bestimmt.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Bruderschaft nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten
Beiträge zu leisten und die von der Bruderschaft erlassenen Anordnungen zu respektieren.
Mitglieder, die die Bruderschaftsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon
ablassen, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die
Bruderschaftsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat
bezahlt werden.
Gegen die Vorstandsentscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die dann
durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.
Alle volljährigen Mitglieder dürfen wählen und können gewählt werden. Jugendliche Mitglieder über 16
Jahre können wählen, wenn dem Vorstand eine schriftliche Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters
vorliegt.


§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch eine Austrittserklärung. Ein Austritt ist nur zum Ende
eines Geschäftsjahres möglich und muss dem gesetzlichen Vorstand mindestens einen Monat vorher
schriftlich mitgeteilt werden.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an die Bruderschaft und ihre
Einrichtungen. Sie haften jedoch noch weitere zwei Jahre nach ihrem Ausscheiden für alle Schulden
des Vereins zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
Es kann auch eine Aufnahmegebühr festgesetzt werden.

§ 8 Leitung und Verwaltung

a)Gesetzlicher Vorstand 

Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Schriftführer, 1.
Kassierer und 1. Schießmeister .
Der Verein wird von  zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. Im
Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.
Der gesetzliche Vorstand hat folgende Aufgaben:
1.Vorbereitung der Mitgliederversammlung
2.Ihre Einberufung
3.Aufstellung der Tagesordnung
4.Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
5.Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
6.Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
7.Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der gesetzliche Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des
erweiterten Vorstandes einzuholen. Der gesetzliche Vorstand wird von der Hauptversammlung auf
die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Scheidet ein
Mitglied des gesetzlichen Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der gesetzliche
Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen wählen. Das gewählte
muss Mitglied des erweiterten Vorstandes sein.
Beschlüsse des gesetzlichen Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der 1. Vorsitzender
oder in seiner Verhinderung der Stellvertreter, haben die einzelnen Vorstandssitzungen einzuberufen;
die Einberufung erfolgt in Textform.
Der gesetzliche Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter
der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzender anwesend sind.
Beschlüsse des gesetzlichen Vorstandes sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern
zu unterzeichnen.

b)Erweiterter Vorstand

Zum erweiterten Vorstand gehören:
a)der gesetzliche Vorstand
b)der Jugendleiter, der stellv. Jugendleiter, der stellv. Schießmeister, der Waffenwart und der 2.
Kassierer die ebenfalls in der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe,  den gesetzlichen Vorstand in wichtigen Vereins-
angelegenheiten zu beraten. Er ist mitverantwortlich für den Ablauf des gesellschaftlichen und
sportlichen Vereinsgeschehens.
Die unter a) und b) genannten sind berechtigt, Sportwarte für die einzelnen Schießdisziplinen und bis
zu drei Beisitzer für besondere Aufgaben zu bestimmen.
Scheidet ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand während der Amtszeit aus, so kann der
gesetzliche Vorstand einen Nachfolger für die restliche Amtszeit bestimmen.
Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Sie sind vom
Sitzungsleiter zu protokollieren und von demselben und einem Mitglied des erweiterten Vorstandes
zu unterzeichnen.
Die Einberufung zu Vorstandsversammlungen erfolgt vom 1. oder 2. Vorsitzenden des gesetzlichen
Vorstandes.
Die Versammlung ist einzuberufen, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder es verlangen.

c)Geldausgaben
Im Innenverhältnis soll bei Einzelausgaben über 500,-- Euro die Zustimmung des erweiterten
Vorstandes eingeholt werden.

§ 9 Wahlen der Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden in der Hauptversammlung gewählt und zwar für die Dauer von einem Jahr.

§ 10 Vergütungen

Sämtliche Organe der Bruderschaft üben die Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden.
Die Einladung zur Hauptversammlung muss in Textform unter Mitteilung der einzelnen Punkte der
Tagesordnung erfolgen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom 1. Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung

1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Für Form
und Frist der Einladung gelten die gleichen Vorschriften wie unter § 11.
2. Der 1. Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von
mindestens fünf Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche
Hauptversammlung.

§ 13 Beschlussfassung

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung
erschienen Mitglieder erforderlich:

1.Änderung der Satzung
2.Auflösung bzw. Verschmelzung

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Bruderschaft kann aufgelöst werden, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entscheiden,
dieselbe weiterzuführen. In diesem Falle kann die Bruderschaft nicht aufgelöst werden. Die Auflösung
bzw. Verschmelzung der Bruderschaft kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden,
auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende, die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Nach Beendigung der Liquidation bzw.  Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall seines
bisherigen steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen der Bruderschaft an die
Verbandsgemeinde Asbach, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der
ehemaligen Gemeinde Elsaffthal zu verwenden hat.

§ 15 Außerkrafttreten

Mit dieser Satzung treten alle früheren Vereinbarungen außer Kraft.


Rott, den 17. August 2012





























Die Satzung

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